- ausmachend CHF 2‘564.40 auf CHF 12‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 23. August 2016. 2. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Juli 2023 (VZ.2023/12) aufzuheben. Es sei der Werkmangel des Baugerüsts der Beklagten und die Kausalität des Werkmangels zum Sturz des Klägers am 15. Mai 2012 zu bestätigen und es sei die Sache zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen von Art. 58 OR zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.