4. 4.1. Die Parteikosten der Beklagten vor Präsidium des Zivilgerichts Rheinfelden werden richterlich auf Fr. 10'204.00 festgesetzt. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'204.00 zu bezahlen. 4.2. Die Parteikosten der Beklagten vor Obergericht des Kantons Aargau werden richterlich auf Fr. 5'100.55 festgesetzt. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'100.55 zu bezahlen. 3. 3.1. Der Kläger erhob am 18. September 2023 Berufung gegen das ihm am 18. August 2023 zugestellte begründete Urteil und beantragte: