2.6. Mit Urteil vom 4. März 2022 (ZVE.2021.62) hob das Obergericht das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung erfolgte mit der Begründung, dass der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei; nämlich sei nicht klar, ob ein Werkmangel vorliege und ob die Unfallschilderung des Klägers als bewiesen gelte. 2.7. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden Noven ein. 2.8. Die Beklagte nahm am 20. Januar 2023 dazu Stellung. 2.9. Der Kläger reichte am 6. Februar 2023 eine Stellungnahme ein.