1. Die Parteien stehen hinsichtlich eines Unfalls am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Möhlin im Streit. Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund einer ungesicherten Geländer- bzw. Gerüststange von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich diverse körperliche Verletzungen zugezogen, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbsunfähig sei. 2. 2.1. Der Kläger beantragte mit Klage vom 22. August 2016 bzw. mit Replik vom 9. Oktober 2017: