Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.34 (VZ.2023.12) Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ender, […] Gegenstand Werkeigentümerhaftung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien stehen hinsichtlich eines Unfalls am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Möhlin im Streit. Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund einer ungesicherten Geländer- bzw. Gerüststange von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich diverse körperliche Verletzungen zugezogen, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbsunfähig sei. 2. 2.1. Der Kläger beantragte mit Klage vom 22. August 2016 bzw. mit Replik vom 9. Oktober 2017: 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 27‘570.78 als Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung von 0.9190 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - ausmachend € 4'470.90 (Gegenwert von CHF 18‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 9. Oktober 2017 und - auf € 27‘570.78 (Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) ab 10. Oktober 2017. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Euro den Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% - in Euro den Gegenwert von CHF 18‘000.00 zu einem Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt für die Zeit ab 15. Mai 2012 bis zum 9. Oktober 2017 und - in Euro auf dem Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt ab 10. Oktober 2017. 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30‘000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % - ausmachend CHF 4'864.95 auf CHF 18‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 9. Oktober 2017 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 10. Oktober 2017. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt und sich der Kläger Mehrforderungen unter allen Titeln vorbehält. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 31. Oktober 2016 bzw. mit Duplik vom 12. Dezember 2017 die vollumfängliche Abweisung der Teil- klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers. -3- 2.3. Mit rechtshilfeweiser Einvernahme vom 30. September 2019 und vom 14. März 2020 wurde der Zeuge C._____ befragt. 2.4. Am 4. Juni 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen D._____, E._____ und F._____ sowie der Parteien statt. 2.5. Mit Urteil vom 7. Juli 2021 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Klage ab. 2.6. Mit Urteil vom 4. März 2022 (ZVE.2021.62) hob das Obergericht das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung erfolgte mit der Begründung, dass der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei; nämlich sei nicht klar, ob ein Werkmangel vorliege und ob die Unfallschilderung des Klägers als bewiesen gelte. 2.7. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte der Kläger beim Bezirks- gericht Rheinfelden Noven ein. 2.8. Die Beklagte nahm am 20. Januar 2023 dazu Stellung. 2.9. Der Kläger reichte am 6. Februar 2023 eine Stellungnahme ein. 2.10. Mit Urteil vom 10. Juli 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden: In Nachachtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2022 (ZVE.2021.62) wird das aufgehobene Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten vor Präsidium des Zivilgerichts Rheinfelden bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'635.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 35.75 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 2'725.15 Total Fr. 7'395.90 -4- Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'635.00 sowie den Beweisführungskosten von Fr. 35.75 und Übersetzungskosten von Fr. 2'725.15, betragen Fr. 7'395.90. 2.2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7'395.90 werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von gesamthaft Fr. 3'990.00 sowie demjenigen der Beklagten in der Höhe von Fr. 900.00 verrechnet. Der Kläger hat dem Bezirksgericht Rheinfelden Fr. 2'505.90 nachzuzahlen und der Beklagten Fr. 900.00 direkt zu ersetzen. 3. Dem Kläger werden die obergerichtlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'090.00 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss vor Obergericht verrechnet. Der Kläger hat die obergerichtlichen Gerichtskosten an die Obergerichtskasse zu bezahlen. 4. 4.1. Die Parteikosten der Beklagten vor Präsidium des Zivilgerichts Rheinfelden werden richterlich auf Fr. 10'204.00 festgesetzt. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'204.00 zu bezahlen. 4.2. Die Parteikosten der Beklagten vor Obergericht des Kantons Aargau werden richterlich auf Fr. 5'100.55 festgesetzt. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'100.55 zu bezahlen. 3. 3.1. Der Kläger erhob am 18. September 2023 Berufung gegen das ihm am 18. August 2023 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rhein- felden vom 10. Juli 2023 (VZ.2023/12) aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich gutzuheissen. - Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 27‘570.78 als Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung von 0.9190 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - ausmachend € 2‘356.70 (Gegenwert von CHF 12‘000.00 zu einem Umrechnungs- kurs bei Klageeinreichung) für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf € 27‘570.78 (Gegenwert von CHF 30‘000.00 zu einem Umrechnungskurs bei Klageeinreichung) ab 23. August 2016. - Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Euro den Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - in Euro den Gegenwert von CHF 12‘000.00 zu einem Umrechnungskurs im Urteils- zeitpunkt für die Zeit ab 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - in Euro auf dem Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteils- zeitpunkt ab 23. August 2016. - Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30‘000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % -5- - ausmachend CHF 2‘564.40 auf CHF 12‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 23. August 2016. 2. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Juli 2023 (VZ.2023/12) aufzuheben. Es sei der Werkmangel des Baugerüsts der Beklagten und die Kausalität des Werkmangels zum Sturz des Klägers am 15. Mai 2012 zu bestätigen und es sei die Sache zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen von Art. 58 OR zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die erstinstanzlichen o/e-Kosten zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vollumfänglich der Berufungsbeklagten/Beklagten aufzuerlegen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungs- beklagten/Beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. 3.3. Am 10. November 2023 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Teilklage macht der Kläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 18'000.00 und eine Schadenersatzforde- rung für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 12'000.00 gegen die Beklagte geltend. Er beruft sich auf die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR. Er sei am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Möhlin aufgrund eines Werkmangels (ungesicherte Geländer- bzw. Gerüststange) von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich diverse körperliche Verletzungen zugezogen, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbs- unfähig sei. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass das streitgegenständliche Baugerüst im Mai 2012 von der Beklagten montiert worden bzw. in deren Eigentum gestanden sei und als Werk im Sinne von Art. 58 OR gelte. Der Kläger habe darauf als Angestellter der G._____ GmbH Arbeiten -6- ausgeführt (vorinstanzliches Urteil E. 5.1). Aufgrund der Fotoaufnahme in Klagebeilage 9 und der Aussagen der Zeugen E._____ und C._____ sei erstellt, dass am 15. Mai 2012 bei der Gerüststange der Sicherheitsbolzen gefehlt habe. Damit sei das Gerüst nicht vor unbeabsichtigtem Verschieben der Gerüstbestandteile im Sinne von Art. 39 BauAV gesichert gewesen, womit ein Werkmangel vorliege (vorinstanzliches Urteil E. 5.2). Dem Kläger sei es hingegen nicht gelungen, seine Unfallschilderung zu beweisen, weil die befragten Zeugen den Unfall entweder gar nicht gesehen (Zeugen E._____ und D._____) oder diesen ganz anders in Erinnerung hätten (Zeuge C._____). Es sei nicht nachgewiesen, dass sich der vom Kläger dargestellte Unfall aufgrund der losen Stange bzw. des festgestellten Werkmangels ereignet habe. Es sei genauso denkbar, dass die beim Kläger im Gesundheitszentrum […] festgestellten Verletzungen von einem Sturz infolge einer Unachtsamkeit stammten, ohne dass eine lose Stange im Spiel gewesen sei. Die Kausalität zwischen Schaden und Werkmangel sei deshalb zu verneinen und die Klage abzuweisen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3). 2.2. Der Kläger macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte bei korrekter Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erkennen müssen, dass der Kläger am 15. Mai 2012 wegen der defekten Gerüststange vom Baugerüst gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Dies entspreche der stringenten und konsistenten Unfallschilderung des Klägers, stimme mit den Aussagen der Zeugen C._____, E._____ und D._____ überein und werde durch die dokumentierten Verletzungen des Klägers gestützt. Zudem würden für eine andere Unfallvariante keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Entsprechend hafte die Beklagte gemäss Art. 58 OR für den dem Kläger aus dem Unfall entstandenen gesundheitlichen Schaden und dessen Konsequenzen (Berufung S. 23 ff.). 2.3. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 15. Mai 2012 auf der Baustelle L._____ in Möhlin von einem Baugerüst gestürzt sei, dass es eine ungesicherte Gerüststange gegeben und dass sich der Kläger deshalb verletzt habe. Eine defekte Gerüststange sei mit der Fotografie in Klagebeilage 9 nicht nachgewiesen und sollte die Fotografie von der Baustelle L._____ in Möhlin stammen, könne das fotografierte Gerüstteil irgendwo auf der Baustelle gefunden worden sein. Der Kläger habe sodann widersprüchliche Angaben zu seinem Unfall gemacht und der Unfall- hergang sei nicht möglich. Der Zeuge C._____ beschreibe einen vollumfänglich anderen Sturz als der Kläger und die Zeugen E._____ und D._____ hätten den angeblichen Unfall nicht gesehen. Zudem werde die Unfallschilderung des Klägers durch die verschiedenen Arztberichte nicht gestützt. Die Vorinstanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Kausalität zwischen einem (von der Beklagten bestrittenen) Mangel am -7- Gerüst und den behaupteten Beschwerden des Klägers zu verneinen sei (Berufungsantwort S. 3 ff.). 2.4. Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet (statt vieler: BGE 130 III 736 E. 1.3; BGE 118 II 36 E. 4a). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger trägt damit die Beweislast für die vorliegend umstrittenen Haftungsvoraussetzungen, namentlich für das Vorliegen eines Werkmangels sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Werkmangel und dem geltend gemachten Schaden. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichts- punkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (Regel- beweismass der vollen Überzeugung). Wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine «Beweisnot» besteht, wird nach der Rechtsprechung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet (Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1). Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen gilt für den Nachweis des Werkmangels das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 3.3.1). 2.5. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines Werkmangels zu bejahen: Es ist unbestritten, dass am Gerüst der Beklagten auf der Baustelle L._____ in Möhlin ein System mit Sicherungsbolzen verwendet worden ist, bei dem die (horizontalen) Geländerstangen durch Sicherungsbolzen am Verbindungsstück des (vertikalen) Geländerpfostens gesichert sind. Der bewegliche Sicherungsbolzen wird dabei zur Montage einer Geländer- stange in die Waagerechte gehoben und bewegt sich nach dem Durch- schieben der Öffnung der Geländerstange auf das Verbindungsstück durch die Schwerkraft wieder in die Vertikale, wodurch er das unbeabsichtigte Herausgleiten der Gerüststange verhindert (Klage Rz. 13 f.; Klageantwort -8- Rz. 40 f.; vgl. Illustrationen Baugerüst und Montage Geländerstange in Klagebeilage [KB] 4 und 5). Auf dem Foto in KB 9 ist ersichtlich, dass an einem Gerüstpfosten der Sicherungsbolzen am Verbindungsstück fehlt und die Geländerstange ungesichert auf dem Verbindungsstück liegt. Der Zeuge E._____, Geschäftsführer der G._____ GmbH, hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass er das betreffende Foto nach dem Unfall des Klägers auf der Baustelle in Möhlin gemacht habe. Er habe am Unfalltag, dem 15. Mai 2012, gehört, dass der Kläger einen Unfall gehabt und Frau F._____ ihn schon geholt und ins Spital gebracht habe. Er sei danach zur Baustelle nach Möhlin gefahren. Man habe ihm vorher ungefähr erklärt, wo es gewesen sei und er habe dort an einem Gerüst eine Stange gefunden, an der die Sicherung gefehlt habe. Er wisse nicht, ob der Unfall an dieser Stelle passiert sei. Arbeiter hätten ihm gesagt, dass es beim untersten Gerüstlauf passiert sei. Er sei dann diesem nachgelaufen und habe insgesamt 40 m des Gerüsts durchgeschaut. Er habe extra danach gesucht, wo die Klammern fehlten, und die Stange sei dort noch drinnen gehangen. Dies habe er fotografiert. Er habe das Foto von aussen her gemacht. Es zeige die Innenseite bzw. Laufseite (act. 548 ff.). Anhand der Aussagen von E._____ und des von ihm am Unfalltag erstellten Fotos bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass am Gerüst der Beklagten auf der Baustelle L._____ in Möhlin am 15. Mai 2012 ein Sicherungsbolzen gefehlt hat. Gemäss der zum Unfallzeitpunkt geltenden Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141, BauAV; Stand 1. No- vember 2011) müssen Gerüste alle einwirkenden Kräfte, namentlich dynamische Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütte- rungen, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 1 lit. e BauAV). Gerüste sind zudem so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtig- tes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Durch das Fehlen des Sicherungsbolzens war die Gerüststange nicht gegen unbeabsichtigtes Herausgleiten gesichert und hätte den auf einer Baustelle zu erwartenden Kräfteeinwirkungen nicht standhalten können. Die Beklagte führte sogar aus, ohne Sicherungsbolzen löse sich die Stange aufgrund der Vibrationen bei der Benützung des Gerüstes (Berufungsantwort Rz. 12). Damit bot das Gerüst für den Gebrauch, zu dem es bestimmt war, keine genügende Sicherheit, womit ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR vorliegt. 2.6. Gestützt auf den Arztbericht des Gesundheitszentrums […] vom 26. Juni 2012 ist erstellt, dass der Kläger am 15. Mai 2012 eine Schädelkontusion und eine Kontusion des linken Knies erlitten hat (KB 11). Für das Obergericht bestehen hingegen erhebliche Zweifel daran, dass der Unfall des Klägers am 15. Mai 2012 durch die ungesicherte Gerüststange -9- verursacht worden ist, womit dem Kläger der Nachweis des Kausalzusam- menhangs auch unter der Geltung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelingt. 2.6.1. Der Kläger behauptet, er sei am 15. Mai 2012 gegen 11:50 Uhr, nachdem er zusammen mit seinen Arbeitskollegen C._____ und D._____ die Montage des letzten Geländers am letzten Balkon im ersten Stock an der Eckwohnung ganz rechts des Gebäudes beendet hatte, auf der der Hausfassade zugewandten Seite des Baugerüsts (Innenseite) von diesem auf den betonierten Sitzplatz der Erdgeschosswohnung herabgestiegen, um den Boden von herabgefallenem Bohrstaub und Metallspänen zu reinigen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeit habe er wiederum auf der Innenseite des Gerüsts zurück auf die unterste Ebene des Gerüsts auf rund 1.5 m Höhe steigen wollen. Dazu sei er mit dem linken Fuss auf einen ca. 40 cm hohen Sockel des Gerüsts gestiegen und habe sich mit dem linken Arm an einem Geländerpfosten des Gerüsts festgehalten. Anschliessend habe er den rechten Fuss auf die unterste Ebene des Gerüsts gesetzt und mit Schwung und in leichter Rücklage mit der rechten Hand eine Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts (auf der gegenüber- liegenden Seite des Gerüstgangs) ergriffen, um sich nach oben zu ziehen. In jenem Moment habe die Geländerstange nachgegeben, sodass er mitsamt der losen Stange in der Hand rücklings vom Gerüst mit Kopf, Nacken und linkem Kniegelenk auf den Betonboden des Gartensitzplatzes gefallen sei (Klage Rz. 16 ff., Replik Rz. 100 ff.). C._____ habe sich zum Unfallzeitpunkt in seiner unmittelbaren Nähe befunden und habe – sofern er den Sturz nicht direkt mitverfolgt hatte – beobachtet, dass er vom Gerüst gefallen sei. Als er am Boden gelegen habe, sei C._____ sogleich zu ihm gelaufen und habe ihn nach seinem Befinden gefragt. C._____ könne bestätigen, dass der fehlende Sicherungsbolzen an der Gerüststange die Ursache des Sturzes gewesen sei. Dies sei unschwer zu erkennen gewesen, denn die Gerüststange sei gleich beim am Boden liegenden Kläger an einem Ende lose vom Gerüst gehangen (Replik Rz. 104 ff.). 2.6.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Kläger den Unfallhergang mit gewissen Abweichungen geschildert. So sei er beim Heraufsteigen kurz vor dem Sturz mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden und habe beide Hände an der Gerüststange an der Aussenseite des Gerüsts gehabt, als die Stange nachgegeben habe. Er sei dann mit der Stange in den Händen zuerst mit dem Gesäss auf der Gerüstecke vom Gerüstboden aufgekommen, danach mit den Beinen über die Gerüststange in seinen Händen und dann mit dem Kopf und dem linken Knie auf den Betonboden gefallen. Beim Aufschlag habe er die Gerüststange noch in beiden Händen gehabt. Das andere Ende der Stange sei noch oben in der Halterung gehangen (act. 537, 541 f.). Dieser Unfallhergang erscheint nicht - 10 - schlüssig. Dem Obergericht erschliesst sich nicht, wie der Kläger zunächst mit dem Gesäss auf den Gerüstboden, dann mit den Beinen über die an einem Ende noch befestigte Geländerstange und danach mit dem Kopf auf den Betonboden gefallen sein kann, während er das lose Ende der Geländerstange während des gesamten Sturzes in beiden Händen gehalten habe. Anhand der vom Kläger eingereichten Illustration eines ähnlichen Gerüsts (Klage Rz. 11; KB 4) sowie vor dem Hintergrund, dass die Geländerstange wesentlich über dem auf rund 1.5 m liegenden Gerüstboden angebracht war (act. 542; Klage Rz. 16), erscheint zudem fraglich, ob das lose Ende der Geländerstange von der Aussenseite des Gerüsts überhaupt so weit zum auf der Innenseite liegenden Betonboden herab reichen konnte, dass der Kläger die Geländerstange beim Aufprall mit dem Kopf noch in einer oder beiden Händen hätte halten können. Insgesamt bestehen damit wesentliche Zweifel an der Unfallschilderung des Klägers. 2.6.3. Die Unfallschilderung des Klägers lässt sich sodann nicht mit dem fest- gestellten Werkmangel vereinbaren. Gemäss den Angaben des Klägers soll sich die ungesicherte Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts befunden haben (Klage Rz. 19; act. 539) und, nachdem er gestürzt sei, an einem Ende lose vom Gerüst gehangen sein, sodass E._____ sie sofort habe entdecken können (Replik Rz. 113; vgl. act. 542). E._____ hat jedoch eine ungesicherte Geländerstange an der Innenseite des Gerüsts festgestellt sowie fotografiert und die Geländerstange ist an dieser Stelle auch nicht lose vom Gerüst gehangen, sondern hat sich in der vorgesehenen Position auf dem Verbindungsstück am Gerüstpfosten befunden (act. 549 f.; KB 9). 2.6.4. C._____ hat den Unfallhergang am 20. Januar 2014 gegenüber einem Mitarbeiter des Regressdiensts der Suva Basel telefonisch geschildert und seine Aussagen am 28. Januar 2014 unterschriftlich bestätigt. Er hat angegeben, der Kläger und er hätten sich auf dem Gerüstlauf befunden. Der Kläger habe eine Bohrmaschine in der linken Hand gehabt und habe sich am Gerüsthandlauf rechts (Innenseite des Gerüstes; dem Haus zugewandte Seite) festgehalten. Sie seien geradeaus auf den Gerüstbrettern entlanggelaufen. Plötzlich habe der Gerüsthandlauf rechts nachgegeben und der Kläger habe das Gleichgewicht verloren und sei aus ca. 1.5 m Höhe auf den untenliegenden Terrassenboden gefallen. Der Unfall sei ihrem Chef, Herrn E._____, gemeldet worden und dieser habe ein Foto vom Unfallort gemacht (KB 10). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 30. September 2019 hat C._____ ausgesagt, der Kläger und er hätten Material aus dem sechsten Stock hinunterbringen müssen. Auf der Treppe im letzten Stock habe sich der - 11 - Kläger am Handlauf des Gerüsts festhalten wollen. Als er sich darauf gestützt habe, habe sich die Stange gelöst und er sei kopfvoran auf den Balkon gekippt. Er habe gleich nach dem Unfall gesehen, dass der Sicherheitsclip bei dieser Stange gefehlt habe. Herr E._____ habe Fotos davon gemacht. Der Kläger habe eine mindestens 7 cm lange blutende Wunde auf der Oberseite des Kopfes gehabt und sei ins Spital gebracht worden (Übersetzung des Befragungsprotokolls S. 2; act. 447). Auf die Frage, ob er die ihm erläuterte Unfallschilderung des Klägers bestätigen könne, sagte C._____ aus, er bestätige, dass der Kläger vom Gerüst gestürzt sei. Aus seiner Sicht sei er vornüber gestürzt. An die Geschichte mit den Spänen [Reinigen des Sitzplatzes von Metallspänen] erinnere er sich nicht. Hingegen könne er bestätigen, dass die Sicherheitsstange des Gerüsts schlecht befestigt gewesen sei (Übersetzung des Befragungs- protokolls S. 3; act. 448). Die Aussagen von C._____ bestätigen den vom Kläger behaupteten Unfall nicht. C._____ beschrieb zwei unterschiedliche Unfallhergänge, die beide nicht mit der Schilderung des Klägers übereinstimmen. So soll der Kläger einmal mit einer Bohrmaschine auf dem Gerüstboden gelaufen und einmal die Treppe im letzten Stock heruntergelaufen sein, als sich der Unfall ereignet habe, was beides nicht nur geringfügig, sondern erheblich von der klägerischen Darstellung, dass der Unfall sich ereignet habe, als er vom Sitzplatz auf das Gerüst gestiegen sei, abweicht. Auch wird die vom Kläger behauptete lose Geländerstange an der Aussenseite des Gerüsts, die seinen Unfall verursacht haben soll, durch C._____ nicht bestätigt, denn gemäss dessen Aussagen soll eine Geländerstange an der Innenseite des Gerüsts bzw. bei einer Treppe nachgegeben haben. Da die Unfallschilderungen von C._____ einerseits untereinander, anderseits auch zur Unfallschilderung des Klägers in einem erheblichen Widerspruch stehen, erweisen sie sich nicht als schlüssig und kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass in beiden geschilderten Unfallversionen eine defekte Gerüststange die Unfallursache gewesen sei. 2.6.5. D._____ habe sich nach Angaben des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf der Baustelle befunden, sondern sei bereits mit dem VW Crafter der G._____ GmbH zum Sitz der Unternehmung in R._____ zurückgefahren (Klage Rz. 17; Replik Rz. 102; act. 537). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat D._____ allerdings ausgesagt, er sei ebenfalls auf der Baustelle gewesen. Den Unfall habe er nicht gesehen, sondern sei dazugekommen, als der Kläger auf dem Boden gewesen sei. C._____ habe gesagt, der Kläger sei gefallen. Er selbst habe keine Ahnung mehr, ob er das lose Teil am Gerüst gesehen habe (act. 545 f.). D._____ kann daher nicht bestätigen, dass eine lose Geländerstange den Unfall des Klägers verursacht hat. - 12 - 2.6.6. Auch aus den eingereichten medizinischen Akten (KB 11 bis 15; Replik- beilagen 32, 34, 35, 36, 37, 39, 41, 47, 51, 52, 57; Beilage 1 zur Eingabe vom 22. Dezember 2022) kann der Kläger entgegen seiner Auffassung (Berufung Rz. 59, 64) hinsichtlich der kausalen Verursachung seines Unfalls durch den Werkmangel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die medizinischen Akten äussern sich zu den beim Kläger festgestellten Verletzungen und teilweise dazu, ob diese mit dem vom Kläger geltend gemachten Unfall vereinbar sind. Hinsichtlich der Unfallursache basieren sie auf den Angaben des Klägers und nicht auf eigenen Feststellungen der medizinischen Fachpersonen. Dass eine ungesicherte Gerüststange die Ursache für die vom Kläger erlittenen Verletzungen gewesen ist, kann damit durch die medizinischen Akten auch bei einem reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht bewiesen werden. 2.6.7. Insgesamt erweist sich die Unfallschilderung des Klägers nicht als schlüssig und mit dem festgestellten Werkmangel vereinbar. Dass der Kläger am 15. Mai 2012 aufgrund des Werkmangels, d.h. der von E._____ fotografierten ungesicherten Gerüststange, vom Gerüst der Beklagten gestürzt ist, wird auch durch die Aussagen von C._____, D._____ und E._____ nicht bestätigt. Es erscheint daher mit der Vorinstanz gleichermassen denkbar, dass die Verletzungen des Klägers auf einen Sturz infolge einer Unachtsamkeit zurückzuführen sind. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Unfallverursachung durch die festgestellte lose Gerüststange kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht ausgegangen werden, womit dem Kläger der Nachweis des Kausalzusammenhangs nicht gelingt. Die Vorinstanz hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten für das vorliegende zweite Berufungsverfahren sind bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auf Fr. 3'090.00 festzusetzen (§ 29 GebührD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD und § 7 Abs. 1 VKD) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Gerichts- kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kläger zudem zu verpflich- ten, der Beklagten die Parteikosten für das zweite Berufungsverfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'190.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene - 13 - Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittel- verfahren (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 3'825.00 festgesetzt. Eine Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht geschuldet, da die Beklagte für die Anwaltskosten in einem Prozess mit ihrer Unternehmertätigkeit voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens von Fr. 3'090.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweite Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'825.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 14 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00. Aarau, 28. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli