sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, waren ihren Rechtsbegehren jedoch von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3.2. Bei diesem Ausgang sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.00 festzusetzen sind (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 VKD), vollumfänglich D._____ aufzuerlegen. C._____ und A._____ haben sich am Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen oder Stellungnahmen beteiligt. Ihnen sind somit keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.