inhabers sicherstellen soll (BGE 144 III 481 E. 4.4), hat die Vorinstanz somit im Ergebnis zu Recht von der Zusprechung von Betreuungsunterhalt abgesehen. Nach dem Gesagten ist die Berufung von D._____ auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. D._____ verlangt für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- - 13 -