Auch wenn mit D._____ nebst ihrer Erkrankung von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wird, ist die Kausalität zwischen ihrer mangelnden Eigenversorgungskapazität und der Kinderbetreuung zu verneinen, denn die Leistungsfähigkeit von D._____ ist nicht wegen der Betreuung von A._____ reduziert bzw. nicht vorhanden, sondern weil sie offensichtlich keine Anstellung findet (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art.