Wie die Vorinstanz erwogen hat und unbestritten geblieben ist, war D._____ bereits vor der Geburt von A._____ nicht erwerbstätig. Den letzten fixen Job hatte sie im Jahr 2016. Seit Januar 2021 war sie auf Stellensuche (angefochtener Entscheid E. 8.4.3; Berufung S. 9). Anlässlich der Verhandlung bestätigte D._____, zunächst IV-Taggelder, danach Arbeitslosentaggelder und Mutterschaftsentschädigung erhalten zu haben (act. 61). Danach sei sie ausgesteuert gewesen (act. 60). Seit August 2022 beziehe sie Sozialhilfe (act. 60). Sodann sagte sie aus, dass sie sich seit August am Bewerben für eine Stelle in einem Pensum von 50 % bzw. zuerst 20 % sei.