zunächst bloss eine einmalige Zahlung von Fr. 500.00 im Februar bestätigt hat, im Laufe der weiteren Befragung dann jedoch eine weitere Zahlung von rund Fr. 700.00 im Oktober. D._____ tätigte anlässlich der Befragung somit keine in sich stimmigen Aussagen. Implizit hat sie sodann auch den Erhalt weiterer Zahlungen eingestanden, indem sie ausführte, sie habe dies «alles» noch genau aufgeschrieben, wobei ein Betrag von «gut» Fr. 8'000.00 nicht stimme (act. 60). Es trägt nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei, dass sie offenbar alles aufgeschrieben haben will, aber dem Gericht keine entsprechende Aufzeichnung ein- - 11 -