Auch wenn zutreffend ist, dass sich C._____ bereits im Juni in V._____ angemeldet hat, so ist die vorinstanzliche Feststellung zum Zusammenleben bis Ende Dezember 2022 dennoch nicht zu beanstanden. Denn anlässlich der Befragung erwiderte D._____ auf die Frage, ob sie je zusammengelebt hätten, «inoffiziell schon», und zwar nach der Geburt (act. 52). Es sei «ein bisschen on off» gewesen während sicherlich sieben - 10 -