Mit Berufung verlangt D._____, dass bereits ab Juni 2022 Unterhalt zuzusprechen sei. Sie bringt hierzu vor, eine Zusprechung erst ab Januar 2023 sei nicht angezeigt, da sie und C._____ spätestens ab Juni 2022 nicht mehr im selben Haushalt in T._____ gelebt hätten. C._____ habe sich nachweislich per 6. bzw. 7. Juni nach V._____ abgemeldet (Berufung S. 8).