1.9. Zusammengefasst gehen die Vorbringen von D._____ gegen das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht fehl. Vielmehr wird dem Kindswohl mit der vorinstanzlichen Lösung mit vier Phasen angemessen Rechnung getragen. Mit Blick hierauf und dem Umstand, dass der Beistand vor dem Übergang in die vierte Phase einen Hausbesuch bei C._____ vorzunehmen und dem Familiengericht darüber Bericht zu erstatten hat, bestehen aktuell auch keine objektiven Gründe für die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über C._____ (vgl. Stellungnahme Beklagte 2 vom 13. Juni 2024). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung von D._____ in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.