Nach Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des begleiteten Besuchsrechts beim BBT sei ein Verlaufsbericht betreffend das begleitete Besuchsrecht sowie ein Bericht des Beistands mit Empfehlungen zur künftigen Besuchsrechtsregelung einzuholen und neu über den weiteren Verlauf des Besuchsrechts zu entscheiden. -4- 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheids sei der Beklagte 1 zu verpflichten, der Beklagten 2 an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: