6.2. Für den Fall der Ausrichtung einer IV-Kinderrente aus 1. und/oder 2. Säule für die Klägerin an die Beklagte 2 (Mutter) ist der Beklagte 1 (Vater) berechtigt, die Hälfte der ausbezahlten IV-Kinderrenten von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 6.1. in Abzug zu bringen. 6.3. Absolviert die Klägerin im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule), dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Beklagte 2 (Mutter) zu leisten, bis die Klägerin eine andere Zahlstelle bezeichnet.