4.5. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien (Beklagter 1 und Beklagte 2) unter Wahrung des Kindeswohles und in Absprache mit der Beistandsperson im gegenseitigen Einvernehmen. [5. Beistand] 6. 6.1. Der Beklagte 1 (Vater) wird verpflichtet, der Beklagten 2 (Mutter) an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 zu bezahlen: