4.3. In einer dritten Phase wird der Beklagte 1 (Vater) für drei Monate berechtigt erklärt, die Klägerin jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.4. Unter der Bedingung, dass der Beklagte 1 (Vater) eine eigene Wohnung bezieht, wird er in einer vierten Phase nach erfolgtem Hausbesuch durch die Beistandsperson für berechtigt erklärt, die Klägerin jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten drei Wochen Ferien während der Schulferien mit ihr zu verbringen.