[1.-3. Kindesanerkennung, gemeinsame elterliche Sorge, Zuteilung der Obhut an Kindsmutter] 4. 4.1. In einer ersten Phase von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides wird dem Beklagten 1 (Vater) zweimal im Monat unter Fachaufsicht beim BBT ein begleitetes Besuchsrecht gewährt. 4.2. In einer zweiten Phase wird der Beklagte 1 (Vater) für drei Monate berechtigt erklärt, die Klägerin jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.