Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.32 (VF.2022.21) Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, geboren am tt.mm.2022, von Q._____, […] vertreten durch B._____, Berufsbeistand, KESD Bezirk Baden, […] Beklagter 1 C._____, geboren am tt.mm.1990, von R._____, […] Beklagte 2 D._____, geboren am tt.mm.1984, von Q._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Gegenstand Vaterschafts- und Unterhaltsklage -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C._____ (Beklagter 1) und D._____ (Beklagte 2) sind nicht miteinander verheiratet. D._____ hat am 22. April 2022 A._____ (Klägerin) geboren. 2. Am 31. Oktober 2022 reichte A._____ beim Bezirksgericht Baden eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen C._____ ein, in Folge derer der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 5. Juni 2023 erkannte: [1.-3. Kindesanerkennung, gemeinsame elterliche Sorge, Zuteilung der Obhut an Kinds- mutter] 4. 4.1. In einer ersten Phase von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides wird dem Be- klagten 1 (Vater) zweimal im Monat unter Fachaufsicht beim BBT ein begleitetes Besuchs- recht gewährt. 4.2. In einer zweiten Phase wird der Beklagte 1 (Vater) für drei Monate berechtigt erklärt, die Klägerin jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.3. In einer dritten Phase wird der Beklagte 1 (Vater) für drei Monate berechtigt erklärt, die Klägerin jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.4. Unter der Bedingung, dass der Beklagte 1 (Vater) eine eigene Wohnung bezieht, wird er in einer vierten Phase nach erfolgtem Hausbesuch durch die Beistandsperson für berechtigt erklärt, die Klägerin jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten drei Wochen Ferien während der Schulferien mit ihr zu verbringen. 4.5. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien (Beklagter 1 und Beklagte 2) unter Wahrung des Kindeswohles und in Absprache mit der Beistandsperson im gegenseitigen Einvernehmen. [5. Beistand] 6. 6.1. Der Beklagte 1 (Vater) wird verpflichtet, der Beklagten 2 (Mutter) an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 zu bezahlen: Fr. 910.00 bis und mit 30. Juni 2023 Fr. 760.00 ab dem 1. Juli 2023 bis 31. März 2032 Fr. 895.00 ab dem 1. April 2032 bis zur Volljährigkeit -3- Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. 6.2. Für den Fall der Ausrichtung einer IV-Kinderrente aus 1. und/oder 2. Säule für die Klägerin an die Beklagte 2 (Mutter) ist der Beklagte 1 (Vater) berechtigt, die Hälfte der ausbezahlten IV-Kinderrenten von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 6.1. in Abzug zu bringen. 6.3. Absolviert die Klägerin im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule), dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Beklagte 2 (Mutter) zu leisten, bis die Klägerin eine andere Zahlstelle bezeichnet. 6.4. Mit dem festgesetzten Unterhalt ist der gebührende Unterhalt der Klägerin gedeckt. [7.-8. Indexierung der Unterhaltsbeiträge, Erziehungsgutschriften] 9. Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen: - monatliches quellenbesteuertes Nettoeinkommen des Beklagten 1 (Vater) (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Nebenerwerbs, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'035.00 - monatliches Nettoeinkommen der Klägerin (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 Die Beklagte 2 (Mutter) wird voraussichtlich eine Teil-IV-Rente in noch nicht bekannter Höhe erhalten sowie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. [10.-13. unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskosten, Parteientschädigungen] 3. 3.1. D._____ erhob am 14. September 2023 Berufung gegen das ihr am 14. August 2023 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. Juni 2023 und beantragte: 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, vom 5. Juni 2023 (nachfolgend: angefochtener Entscheid), sei dem Beklagten 1 nach Rechtskraft des Entscheids zweimal im Monat unter Fachaufsicht beim BBT ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Nach Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des begleiteten Besuchsrechts beim BBT sei ein Verlaufsbericht betreffend das begleitete Besuchsrecht sowie ein Bericht des Beistands mit Empfehlungen zur künftigen Besuchsrechtsregelung einzuholen und neu über den weiteren Verlauf des Besuchsrechts zu entscheiden. -4- 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheids sei der Beklagte 1 zu verpflichten, der Beklagten 2 an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'747.00 (davon CHF 1'337.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2023 - CHF 1'298.00 (davon CHF 888.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2023 bis 31. März 2032 - CHF 1'298.00 (davon CHF 688.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2032 bis 31. März 2034 - CHF 945.60 (davon CHF 335.60 Betreuungsunterhalt) vom 1. April 2034 bis 31. März 2038 - CHF 806.00 (Barbedarf inkl. Überschussanteil) vom 1. April 2038 bis zur Volljährigkeit bzw. dem Abschluss einer Erstausbildung. 3. Dispositiv-Ziff. 6.2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten 1. 5. Der Beklagten 2 sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3.2. Am 26. September 2023 teilte A._____ mit, auf eine Berufungsantwort zu verzichten. 3.3. C._____ liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3.4. Am 14. Mai 2024 reichte der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Baden einen Beistandsbericht ein. 3.5. Am 13. Juni 2024 reichte D._____ eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte C._____ hat die am tt.mm.2022 geborene A._____ gegenüber dem Zivilstandsamt Wettingen als sein Kind anerkannt. A._____ wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 unter die gemeinsame elterliche Sorge von C._____ und D._____ gestellt; die Obhut wurde alleine D._____ zugeteilt, was unangefochten geblieben ist. -5- Umstritten ist das (begleitete) Besuchsrecht. Die Vorinstanz hat C._____ in einer ersten Phase von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zweimal im Monat unter Fachaufsicht beim BBT ein begleitetes Besuchsrecht gewährt und anschliessend auf ein nicht mehr begleitetes Besuchsrecht erkannt. Mit Berufung beantragt D._____ (Kindsmutter), C._____ sei bloss ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal im Monat unter Fachaufsicht beim BBT zu gewähren. Nach Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des begleiteten Besuchsrechts beim BBT sei ein Verlaufsbericht betreffend das begleitete Besuchsrecht sowie ein Bericht des Beistands mit Empfehlungen zur künftigen Besuchsrechtsregelung einzuholen und neu über den weiteren Verlauf des Besuchsrechts zu entscheiden (Berufung S. 6) bzw. direkt ein zeitlich unbeschränktes begleitetes Besuchsrecht anzuordnen (Eingabe vom 13. Juni 2024). Dies daher, weil sie eine erhebliche Kindswohlgefährdung befürchte, wenn C._____ seine Tochter bereits nach sechs Monaten ohne Fachaufsicht betreuen dürfe (Berufung S. 5). 1.2. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Entsprechend verbieten der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können. Auch das begleitete Besuchsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es einer konkreten Gefährdung bedarf oder ob auch eine abstrakte Gefährdung genügt. Auch eine bloss abstrakte Gefährdung muss mit konkreten Anhaltspunkten untermauert werden. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die -6- Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3. Soweit D._____ ausführt, C._____ sei – zumindest in einer ersten Phase – nicht in der Lage, A._____ unbeaufsichtigt zu betreuen, habe er diese doch bisher sehr selten allein gesehen (Berufung S. 6), wird diesem Umstand mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Sinne des Kindswohls adäquat Rechnung getragen. So dient die erste Phase des Besuchsrechts gemäss vorinstanzlichem Entscheid – während sechs Monaten zweimal im Monat ein begleitetes Besuchsrecht unter Fachaufsicht im Rahmen der begleiteten Besuchstage Aargau (BBT) – gerade der Etablierung der Beziehung zwischen C._____ und A._____ (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3). Sodann ist zu beachten, dass in der zweiten Phase bloss ein Besuchsrecht von jeweils vier Stunden am Stück (jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) eingeräumt wird, welches der weiteren Festigung der Beziehung zwischen C._____ und seiner Tochter dient. Insofern geht dieses Vorbringen von D._____ fehl. Dies umso mehr, als anscheinend C._____ über ein familiäres Umfeld verfügt, das ihn bei der Ausübung seines Besuchsrechts unterstützt. So gab D._____ selbst an, bei den Treffen von ihr und A._____ mit C._____ seien sehr oft auch dessen Schwester mit ihren beiden Kleinkindern und/oder seine Mutter anwesend gewesen (Stellungnahme vom 5. Juni 2024, S. 1; eingereicht mit Eingabe vom 13. Juni 2024). 1.4. Mit Berufung bringt D._____ weiter vor, sie habe den Verdacht, dass sich Corrado C._____ gegenüber der Klägerin inakzeptabel verhalten habe und dies auch in Zukunft tun würde. Sie verweist hierfür auf S. 13 des Protokolls der Hauptverhandlung (Berufung S. 6). Dort sind folgende Äusserungen von D._____ zum Verdacht auf sexuellen Missbrauch vermerkt: A._____ habe sich einmal nach einem Abend, nachdem C._____ sie gehütet habe, komisch verhalten. A._____ sei dann immer mit dem Kopf Richtung Geschlechtsteil runter und habe dort etwas gesucht zum Saugen und habe ständig den Finger in den Mund gesteckt. A._____ habe ihr damit klare Zeichen gegeben, dass etwas vorgefallen sei. Eine Meldung bei der Polizei oder Kindesschutzgruppe habe sie nicht gemacht. Sie habe es ihrer Psychologin und der Mütter- und Väterberatung gesagt (act. 56). -7- Die Äusserungen von D._____ stellen vage und unbelegte Vermutungen und damit keine konkreten Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch bzw. eine Kindswohlgefährdung von A._____ dar. Gleiches gilt in Bezug auf die weiter von D._____ geschilderten Vorfälle, nämlich dass C._____ A._____ seine Finger in den Rachen gesteckt und ihren Arm so weit als möglich in den Mund genommen habe, er sie barfuss direkt neben eine heisse Herdplatte gestellt habe sowie dass er die Kinderschaukel zu stark angestossen habe (Stellungnahme vom 5. Juni 2024 S. 2; eingereicht mit Eingabe vom 13. Juni 2024). Unabhängig davon, ob und wie genau sich diese Vorfälle zugetragen haben, stellen diese weder für sich noch in ihrer Gesamtheit genügend konkreten Anhaltspunkte für eine Kindswohl- gefährdung dar. Vielmehr ist mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7.2.3) von einem konfliktbeladenen Verhältnis der beiden Beklagten auszugehen, was sich insbesondere auch aus dem Bericht des Beistands vom 7. Mai 2024 ergibt (Ziff. 4.1: «Die Eltern sind zerstritten»). Im Übrigen ist zu beachten, dass mit dem von der Vorinstanz in einer ersten Phase vorgesehenen begleiteten Besuchsrecht unter Fachaufsicht im Rahmen der BBT bei allfälligen Verdachtsmomenten reagiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3) und vom mit der Überwachung des Besuchsrechts betrauten Beistand mit neuen Anträgen betreffend die Änderung des Besuchsrechts rechtzeitig eine drohende Kindswohlgefährdung vor dem Übergang zum unbegleiteten Besuchsrecht (zweite Phase) verhindert werden könnte. 1.5. Mit Berufung bringt D._____ ferner vor, C._____ habe selbst zugegeben, bereits eine Ausnüchterungszelle demoliert zu haben, womit Hinweise auf ein erhebliches Aggressionspotential bestünden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese Aggression nicht gegen Menschen gerichtet hat (vgl. act. 58). Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Menschen und insbesondere gegenüber A._____ liegen nicht vor. 1.6. Soweit D._____ vorbringt, C._____ sei auch mindestens zweimal notfallmässig aufgegriffen worden (Berufung S. 6), ist dem zu entgegnen, dass es sich beim Vorfall im Mai 2021 um eine «sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störung» gemäss F23.3 des ICD10_2021 gehandelt hat (vgl. Dokument «Minimal Clinical Dataset» vom 3. Mai 2023 10:40:29; eingereicht von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung), mithin um keine andauernde Störung. Anlässlich der Behandlung im Mai 2022 wurden die Diagnosen «Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Psychotische Störung» gemäss F19.5 des ICD10_2022 sowie «Psychische und Verhaltensstörungen durch -8- Alkohol: Akute Intoxikation [akuter Rausch]» gemäss F10.0 des ICD10_2022 gestellt (vgl. Dokument «Minimal Clinical Dataset» vom 3. Mai 2023 10:41.09; eingereicht von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Es handelte sich mithin um Störungen, welche durch den Konsum gewisser Substanzen ausgelöst worden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er diese Substanzen auch bei einem Besuch der Klägerin konsumieren würde, liegen nicht vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Suchterkrankung von C._____, weshalb zumindest derzeit auch diesbezüglich keine weitere Beschränkung des Besuchsrechts angezeigt ist. 1.7. Ferner bringt D._____ vor, im Haushalt von C._____ lebe ein American Bully-Rüde. Dies stelle nicht den optimalen Umgang für ein einjähriges Kind dar (Berufung S. 6). C._____ lasse A._____ allein und unbeaufsichtigt mit seinem Kampfhund im Zimmer, welcher sich eifersüchtig ihr gegenüber verhalte (Stellungnahme vom 5. Juni 2024 S. 2; eingereicht mit Eingabe vom 13. Juni 2024). Zwar ist D._____ beizupflichten, dass Kleinkinder nie allein mit einem Hund gelassen werden sollten. Auch sind Vorfälle bekannt, bei denen American Bullys bei unsachgemässer Erziehung oder Zucht sehr gefährlich sein können. Bei guter Erziehung und Zucht werden American Bullys allerdings auch als Familienhunde gehalten. Mithin ist es nicht so, dass allein der Umstand, dass es im Haushalt von C._____ einen American Bully hat, eine das Kindeswohl gefährdende Situation begründen würde, der nur mit einem Besuchsverbot oder einer Weisung begegnet werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass eine Sensibilisierung von C._____ im Umgang mit Gefahrensituationen ausreichend ist. Dies kann, wenn nicht sowieso bereits geschehen, ohne Weiteres im Rahmen des noch vor Beginn des unbegleiteten Besuchsrechts vorgesehenen Hausbesuchs durch den Beistand, anlässlich welchem er abzuklären hat, ob die Wohnung kinds- gerecht eingerichtet ist und anschliessend er dem Familiengericht als Kindesschutzbehörde Bericht darüber zu erstatten hat, thematisiert werden. Im Übrigen ist denn auch überhaupt nicht klar, ob und unter welchen Umständen und für wie lange der American Bully und A._____ alleine im gleichen Zimmer waren. 1.8. Schliesslich bringt D._____ vor, dass C._____ in seiner ehemaligen Wohnung in T._____ an der U-Strasse negativ aufgefallen sei, die Wohnung verwahrlost hinterlassen und die damalige Vermieterin angegangen habe (Berufung S. 6). Inwiefern diese Vorbringen einen Einfluss auf das Besuchsrecht haben sollen, ist allerdings nicht ersichtlich, betreffen diese Behauptungen doch -9- einerseits nicht die aktuelle Wohnung von C._____ und andererseits nicht das Verhältnis zwischen C._____ und A._____. 1.9. Zusammengefasst gehen die Vorbringen von D._____ gegen das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht fehl. Vielmehr wird dem Kinds- wohl mit der vorinstanzlichen Lösung mit vier Phasen angemessen Rechnung getragen. Mit Blick hierauf und dem Umstand, dass der Beistand vor dem Übergang in die vierte Phase einen Hausbesuch bei C._____ vorzunehmen und dem Familiengericht darüber Bericht zu erstatten hat, bestehen aktuell auch keine objektiven Gründe für die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über C._____ (vgl. Stellungnahme Beklagte 2 vom 13. Juni 2024). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung von D._____ in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Da in Ziff. 5.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs als Zeitpunkt für einen Hausbesuch des Beistands als spätester Zeitpunkt Ende März 2024 genannt worden, dieser Zeitpunkt jedoch bereits verstrichen und unklar ist, ob ein solcher Hausbesuch nunmehr bereits stattgefunden hat, ist Ziff. 5.1 von Amtes wegen dahingehend anzupassen, dass dieser Hausbesuch vor Beginn der vierten Phase zu erfolgen hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Kinderunterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2023 festgelegt. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass C._____ und D._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen bis Ende Dezember 2022 in einer Art On-Off-Beziehung zusammengelebt hätten und sich C._____ gemäss seinen glaubhaften Ausführungen immer wieder mit Zahlungen am gemeinsamen Haushalt beteiligt habe (angefochtener Entscheid E. 8.4.2). Mit Berufung verlangt D._____, dass bereits ab Juni 2022 Unterhalt zuzusprechen sei. Sie bringt hierzu vor, eine Zusprechung erst ab Januar 2023 sei nicht angezeigt, da sie und C._____ spätestens ab Juni 2022 nicht mehr im selben Haushalt in T._____ gelebt hätten. C._____ habe sich nachweislich per 6. bzw. 7. Juni nach V._____ abgemeldet (Berufung S. 8). Auch wenn zutreffend ist, dass sich C._____ bereits im Juni in V._____ angemeldet hat, so ist die vorinstanzliche Feststellung zum Zusammen- leben bis Ende Dezember 2022 dennoch nicht zu beanstanden. Denn anlässlich der Befragung erwiderte D._____ auf die Frage, ob sie je zusammengelebt hätten, «inoffiziell schon», und zwar nach der Geburt (act. 52). Es sei «ein bisschen on off» gewesen während sicherlich sieben - 10 - Monaten (act. 52). Da A._____ am tt.mm.2022 zur Welt kam, ist somit von einem entsprechenden «inoffiziellen» Zusammenleben bis mindestens Ende Dezember 2022 auszugehen. Im weiteren Verlauf der Befragung sagte D._____ sodann auch aus, dass sie seit dem 27. Dezember (gemeint ist wohl 2022) über «getrennte Wohnsitze» verfügten (act. 52). Corrado C._____ ergänzte zwar, er habe schon länger in V._____ gewohnt. Er bestätigte jedoch, dass es ein Hin und Her gewesen, welches erst im Dezember beendet worden sei. Sie hätten so halb zusammengelebt, an den Wochenenden und ein paar Tage länger (act. 52). Angesichts dieser Aussagen von D._____ und C._____ ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sie bis Ende Dezember 2022 – wenn auch «inoffiziell» – zusammengelebt haben, auch wenn C._____ zusätzlich über ein Zimmer in V._____ verfügt hat, wo er ab Juni 2022 offiziell gemeldet war. 2.1.2. Mit Berufung bringt D._____ ferner vor, C._____ habe nicht glaubwürdig ausgesagt, dass er bereits Unterhaltszahlungen geleistet habe. Lediglich eine einmalige Zahlung von Fr. 700.00 sei unbestritten (Berufung S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte C._____ aus, «sie» habe pro Monat Fr. 900.00 Unterhalt bekommen, was auch dokumentiert sei. Er habe dies bar direkt D._____ bezahlt (act. 51). D._____ entgegnete, es hätte noch keine Zahlung stattgefunden. «Einmalig Fr. 500.00 glaube ich im Februar» (act. 51). Später sagte C._____ aus, er habe bei den Kontoauszügen alles markiert. Er wisse es gerade nicht auswendig. Er habe es farbig markiert und angeschrieben (act. 59). Auf Vorlage eines entsprechenden Auszugs bestätigte er, am 29. August (gemeint ist 2022) Fr. 1'450.00 bei der E._____ beim F._____ bezogen und D._____ Alimente in bar bezahlt zu haben. D._____ erwiderte, dies stimme nicht. Auf Vorlage eines entsprechenden Auszugs gab C._____ sodann an, im Oktober Fr. 762.00 Alimente in bar bezahlt zu haben. D._____ bestätigte, diesen Betrag in die Hand erhalten zu haben. Er habe ihr dort schon auch etwas gegeben. Aber dies seien Kosten gewesen, weil er bei ihr gelebt habe. Dies habe nichts mit Alimenten zu tun. Fr. 700.00 seien schon mal geflossen. Sie habe dies auch noch genau alles aufgeschrieben (act. 60). Es fällt somit auf, dass D._____ zunächst bloss eine einmalige Zahlung von Fr. 500.00 im Februar bestätigt hat, im Laufe der weiteren Befragung dann jedoch eine weitere Zahlung von rund Fr. 700.00 im Oktober. D._____ tätigte anlässlich der Befragung somit keine in sich stimmigen Aussagen. Implizit hat sie sodann auch den Erhalt weiterer Zahlungen eingestanden, indem sie ausführte, sie habe dies «alles» noch genau aufgeschrieben, wobei ein Betrag von «gut» Fr. 8'000.00 nicht stimme (act. 60). Es trägt nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei, dass sie offenbar alles aufgeschrieben haben will, aber dem Gericht keine entsprechende Aufzeichnung ein- - 11 - gereicht hat. Den Erhalt weiterer Zahlungen hat sie implizit auch einge- standen durch ihre Aussage, dass er ihr schon auch etwas gegeben habe, dies jedoch nichts mit Alimenten zu tun gehabt habe. Auf die Frage hin, was es denn anderes als Unterhalt sei, an welchen C._____ an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten wie Wohnung und Essen etwas bezahl habe, erwiderte sie, dies sei schon so, dies hätten sie auch so angeschaut, aber es habe nicht geklappt (act. 60). Die Aussagen von C._____ scheinen demgegenüber in sich stimmig und werden durch die eingereichten Kontoauszüge mit den entsprechenden Markierungen gestützt. Der Schluss der Vorinstanz, wonach sich C._____ gemäss seinen glaubhaften Ausführungen immer wieder mit Zahlungen am gemeinsamen Haushalt beteiligt habe, ist damit zusammengefasst nicht zu beanstanden. Die Berufung von D._____ erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 2.2. 2.2.1. Die Zusprechung von Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die eigene Leistungsfähigkeit wegen der Betreuung des Kindes reduziert bzw. nicht vorhanden ist, mithin ein Kausalzusammenhang zwischen Kindes- betreuung und fehlender Leistungsfähigkeit besteht (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3). Die Vorinstanz hat die Kausalität zwischen der mangelnden Eigenver- sorgungskapazität von D._____ und der Kindesbetreuung verneint, da sie infolge der bei ihr vorliegenden Erkrankung gar nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (angefochtener Entscheid E. 8.4.3). 2.2.2. D._____ bringt dagegen mit Berufung vor, sie habe im Jahr 2022 Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. Solche Ent- schädigungen erhalte nur, wer vermittelbar sei. Sie sei also nicht aufgrund allfälliger Krankheiten derart eingeschränkt gewesen, dass sie keine Arbeitsstelle hätte antreten können (Berufung S. 9). Sie habe anlässlich der Verhandlung auch gesagt, es sei grundsätzlich realistisch, dass sie in einem Pensum von 50 % arbeiten könne. Sie gelte bloss zu 47 % als invalid, sodass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Ihre mangelnde Eigenversorgungskapazität sei somit kausal zur Kinder- betreuung, zumal sie unter Berücksichtigung des Alters von A._____ nicht arbeitstätig sein müsse (Berufung S. 10). 2.2.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: - 12 - Wie die Vorinstanz erwogen hat und unbestritten geblieben ist, war D._____ bereits vor der Geburt von A._____ nicht erwerbstätig. Den letzten fixen Job hatte sie im Jahr 2016. Seit Januar 2021 war sie auf Stellensuche (angefochtener Entscheid E. 8.4.3; Berufung S. 9). Anlässlich der Verhandlung bestätigte D._____, zunächst IV-Taggelder, danach Arbeitslosentaggelder und Mutterschaftsentschädigung erhalten zu haben (act. 61). Danach sei sie ausgesteuert gewesen (act. 60). Seit August 2022 beziehe sie Sozialhilfe (act. 60). Sodann sagte sie aus, dass sie sich seit August am Bewerben für eine Stelle in einem Pensum von 50 % bzw. zuerst 20 % sei. Ihre Ärztin habe sie immer noch 80 % krankgeschrieben, aber das Ziel wäre 50 %. Sie bestätigte, dass es ihr Ziel sei und es ihr guttun würde, wieder im Arbeitsmarkt dabei zu sein (act. 61). Wenn sie wieder arbeiten würde, dann würde sie A._____ ihrer Mutter in Betreuung geben (act. 52). Auch wenn mit D._____ nebst ihrer Erkrankung von einer Rest- arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wird, ist die Kausalität zwischen ihrer mangelnden Eigenversorgungskapazität und der Kinderbetreuung zu verneinen, denn die Leistungsfähigkeit von D._____ ist nicht wegen der Betreuung von A._____ reduziert bzw. nicht vorhanden, sondern weil sie offensichtlich keine Anstellung findet (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 285 ZGB, wonach es am Kausalzusammenhang fehlt, wenn der betreuende Elternteil aus Gründen, die nicht mit der Betreuung zusammenhängen, seine Stelle kündigt, oder wenn er entlassen wird, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Stellenaufgabe oder Entlassung zum Anlass genommen wird, die Betreuungssituation des Kindes zu überdenken, um, geleitet von Kindes- wohlüberlegungen, zum Schluss zu kommen, dass sich eine persönliche Betreuung anbietet bzw. aufdrängt). Da Betreuungsunterhalt nicht Ent- löhnung für die Betreuung ist, sondern die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des Obhuts- inhabers sicherstellen soll (BGE 144 III 481 E. 4.4), hat die Vorinstanz somit im Ergebnis zu Recht von der Zusprechung von Betreuungsunterhalt abgesehen. Nach dem Gesagten ist die Berufung von D._____ auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. D._____ verlangt für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- - 13 - sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, waren ihren Rechtsbegehren jedoch von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3.2. Bei diesem Ausgang sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.00 festzusetzen sind (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 und 6 VKD), vollumfänglich D._____ aufzuerlegen. C._____ und A._____ haben sich am Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen oder Stellungnahmen beteiligt. Ihnen sind somit keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Ziff. 5.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wird in zeitlicher Hinsicht wie folgt angepasst: […] - beim Vater vor Beginn der vierten Phase einen Hausbesuch zu machen, um abzuklären, ob die Wohnung kindsgerecht eingerichtet ist und dem Familiengericht als Kindesschutzbehörde Bericht darüber zu erstatten. 3. Das Gesuch der Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Be- klagten 2 auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker