2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 1'800.00 direkt zu ersetzen. 2.4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'030.00 zu bezahlen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)