1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 2. August 2023 aufgehoben und auf die Klage vom 15. Juni 2022 wird nicht eingetreten. 2. 2.1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 2.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'257.50 zu bezahlen.