Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre erstinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 3'050.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % sowie aufgrund des Rechtsbegehrens der Beklagten in ihrer Beschwerde antragsgemäss auf Fr. 2'257.50 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: