3.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Nachdem die Beschwerde der Beklagten gutzuheissen und auf die Klage nicht einzutreten ist, wird die Klägerin vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 9'113.00 ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 -9- GebührD). Sie ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).