Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 3'050.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 2'030.00 festgesetzt.