3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist – ausgehend vom Streitwert von Fr. 9'113.00 – auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD). Sie ist mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten den entsprechenden Betrag direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).