Als Folge der Einlassung der Beklagten konnte die Klägerin ihre Klage zwar weiterhin zurückziehen, mangels Zustimmung der Beklagten zum Rückzug allerdings nur mit den Folgen gemäss Art. 65 ZPO, womit dem Verfahren vor Vorinstanz das von Amtes wegen zu prüfende Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstanden hat und die Vorinstanz auch aus diesem Grund nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen. 2.5. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde auf die vor Vorinstanz erhobene Klage nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).