hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache («res iudicata») entgegenstanden hatte. 2.4.2. Gemäss Art. 18 ZPO wird das angerufene Gericht – soweit u.a. kein zwingender oder teilzwingender Gerichtsstand vorliegt – zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.