2.4. 2.4.1. Zwar ist die Beschwerde bereits aufgrund des Vorliegens einer Konsumentenstreitigkeit gutzuheissen. Doch auch für den Fall, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Vorliegens eines Konsumentenvertrags zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, was jedoch aus den Erwägungen des Entscheids der Vorinstanz nicht hervorgeht und von der Vorinstanz wohl auch nicht geprüft wurde, hätte diese auf die Klage nicht eintreten dürfen, da sich die Beklagte auf das Verfahren vor Bezirksgericht Bremgarten eingelassen hatte, womit als Folge des im Verfahren vor Bezirksgericht Bremgarten ohne Zustimmung der Beklagten erfolgten Klagerückzugs im Verfahren vor Bezirksgericht Aarau das Prozess-