Nach dem Gesagten handelt es bei den der geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Tennisunterrichtsverträgen um Konsumentenverträge, womit zufolge des teilzwingenden Beklagtenwohnsitzgerichtsstands sowohl eine Gerichtsstandsvereinbarung als auch eine Einlassung unbeachtlich sind. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in der Gemeinde R._____ und damit im Bezirk Bremgarten hat, hätte die Vorinstanz in richtiger Rechtsanwendung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage eintreten dürfen, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.