Schliesslich ist die Qualifikation als Konsumentenverträge auch angesichts des Werts der fraglichen Leistungen und damit des Streitwerts sowie des daraus zur Anwendung gelangenden vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO: Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00) vor dem Hintergrund des Schutzgedankens sowohl des Konsumentengerichtsstands bzw. der Konsumentenverträge generell als auch des anwendbaren Verfahrens folgerichtig. -7-