Auch wenn beim Tennis im Vergleich zu anderen Sportarten für denselben Trainingsumfang höhere Kosten anfallen, sprengt dies auch wertmässig den Rahmen des üblichen Konsums keineswegs. Auch die in der Literatur beispielhaft genannten Ski- und Segelkurse dürften vergleichsweise kostenintensiv sein. Die fraglichen Tennisunterrichtsverträge sind weder in Bezug auf ihren zeitlichen Umfang noch in Bezug auf ihre finanzielle Tragweite als aussergewöhnlich einzustufen. Schliesslich ist die Qualifikation als Konsumentenverträge auch angesichts des Werts der fraglichen Leistungen und damit des Streitwerts sowie des daraus zur Anwendung gelangenden vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO: