2.3.3. Vorliegend handelt es sich um Tennisunterrichtsverträge für Kadertrainings der Kinder der Beklagten. Zwar ist zutreffend, dass damit erheblich höhere Kosten als mit einer gewöhnlichen Vereinsmitgliedschaft verbunden sind. Da Tennisunterricht allerdings in aller Regel nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Vereinsmitgliedschaft, sondern gestützt auf einen individuellen Unterrichtsvertrag erfolgt, sind mit dem Tennisunterricht generell höhere Kosten verbunden.