35 zu Art. 22 -6- GestG), wobei zu differenzieren ist, ob diese dem Freizeitbereich oder dem beruflichen bzw. gewerblichen Bereich des Schülers zuzurechnen sind (MÜLLER/WIRTH, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N. 148 zu Art. 22 GestG).