Konsument gewöhnlich abschliesst und die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen sind. Massgebend hierfür ist die Verkehrsauffassung, wobei für die Frage, ob ein Geschäft den Rahmen des üblichen Bedarfs sprengt, nicht von den Umständen des Einzelfalles abgesehen werden darf (BGE 132 III 268 E. 2.2.3 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG). Als Verträge, die typischerweise Konsumentenverträge sind, werden in der Literatur u.a. Verträge über Sprach-, Ski- oder Segelkurse genannt (WALTHER, in: Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl. Bern 2005, N. 35 zu Art.