2.3.2. Voraussetzung für die Anwendung des teilzwingenden Gerichtsstands gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO ist nach dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 ZPO, dass der Vertrag «Leistungen des üblichen Verbrauchs» zum Gegenstand hat. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte damit der Konsumentengerichtsstand auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt. Erfasst werden von Art. 32 ZPO neben Verträgen über verbrauchbare und unverbrauchbare Sachleistungen auch solche über Dienstleistungen (FELLER/BLOCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2016, N. 27 zu Art. 32 ZPO). Es handelt sich um Verträge, die ein