Strittig und näher zu prüfen ist, ob es sich bei Tennisunterrichtsverträgen um Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs handelt. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Konsumentenstreitigkeit mit der Begründung, dass es sich um ein Kadertraining für die Kinder der Beklagten gehandelt habe, das keinen üblichen Gebrauch darstelle, zumal eine reguläre Vereinsmitgliedschaft im Tennisclub bloss einen Zehntel davon koste.