2.3. 2.3.1. Unstrittig ist, dass die der Klage zugrunde liegenden Leistungen der Klägerin aus Tennisunterrichtsverträgen von ihr im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit angeboten wurden und für die persönlichen Bedürfnisse der am Unterricht Teilnehmenden bestimmt waren. Wie dem Handelsregisterauszug der Klägerin zu entnehmen ist, bezweckt sie unter anderem den Betrieb eines Tenniscenters mit integrierter Tennisschule, womit der Tennisunterricht von der Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit angeboten wurde.