Ob ein Konsumentenvertrag vorliegt, beurteilt sich nach Art. 32 Abs. 2 ZPO. Danach gelten als Konsumentenverträge Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.