2.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu diesen gehören u.a., dass das Gericht örtlich zuständig und die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b und e ZPO), was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen des Anbieters das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO kann der Konsument auf diesen Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten. -5-