Strittig ist, ob sich die Beklagte auf das zuerst am Bezirksgericht Bremgarten anhängig gemachte Verfahren eingelassen hat und damit einhergehend, welches mit Blick auf Art. 65 ZPO die Folgen des ohne Zustimmung der Beklagten erfolgten Klagerückzugs sind. Ebenfalls strittig ist die im Beschwerdeverfahren erstmals thematisierte Frage, ob es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Streitigkeit aus einem Konsumentenvertrag handelt, da diesfalls die Beklagte als Konsumentin nicht zum Voraus oder durch Einlassung auf den Beklagtenwohnsitz hat verzichten können.