2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Verfahren auf die Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen beschränkt und ist auf die Klage eingetreten. Bestandteil der Vorfrage war insbesondere die Prüfung der Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie damit verbunden die Frage des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache («res iudicata»).