1. Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt weniger als Fr. 10'000.00, womit der vorinstanzliche Entscheid nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).