3. 3.1. Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragte die Beklagte, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 2. August 2023 sei aufzuheben. Auf die Klage sei nicht einzutreten, die Entscheidgebühr der Klägerin aufzuerlegen und die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'257.50 zu bezahlen. Eventualiter beantragte die Beklagte, der Entscheid sei zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.