2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 reichte die Klägerin ihre Klage vom 13. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Aarau neu ein. -3- 2.2. Mit Eingabe vom 19. August 2022 beantragte die Beklagte das Nichteintreten auf die Klage und eventualiter deren Abweisung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 beschränkte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren auf die Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen. Beide Parteien reichten in der Folge Stellungnahmen ein.