1.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 zog die Klägerin die Klage vom 13. Dezember 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und unter Vorbehalt der Wiedereinbringung gemäss Art. 63 ZPO zurück und bat um Abschreibung des Verfahrens. 1.4. Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 schrieb das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten das Verfahren als durch Klagrückzug erledigt ab, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 der Klägerin und verrechnete diese mit deren Vorschuss, unter Rückerstattung der Restanz an die Klägerin, und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'257.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.