2. Der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2021) sei zu beseitigen und der Klägerin sei für den Betrag von Fr. 9'113 nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 2021 sowie Fr. 73.30 Kosten für den Zahlungsbefehl, die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 1.2. Mit Klageantwort der Beklagten vom 7. März 2022 beantragte diese die Abweisung der Klage und eventualiter das Nichteintreten auf die Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.