Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.31 (VZ.2022.27) Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Meier Gerichtsschreiberin Sprenger Klägerin A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwältin Cidem Kisa, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien stehen im Zusammenhang mit einer von der Klägerin geltend gemachten Forderung aus Tennisunterrichtsverträgen im Streit. Mit Klage vom 13. Dezember 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten folgende Anträge: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von insgesamt Fr. 9'113.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Februar 2021 zu bezahlen. 2. Der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2021) sei zu beseitigen und der Klägerin sei für den Betrag von Fr. 9'113 nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 2021 sowie Fr. 73.30 Kosten für den Zahlungsbefehl, die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 1.2. Mit Klageantwort der Beklagten vom 7. März 2022 beantragte diese die Abweisung der Klage und eventualiter das Nichteintreten auf die Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 1.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 zog die Klägerin die Klage vom 13. Dezember 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und unter Vorbehalt der Wiedereinbringung gemäss Art. 63 ZPO zurück und bat um Abschreibung des Verfahrens. 1.4. Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 schrieb das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten das Verfahren als durch Klagrückzug erledigt ab, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 der Klägerin und verrechnete diese mit deren Vorschuss, unter Rückerstattung der Restanz an die Klägerin, und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'257.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 reichte die Klägerin ihre Klage vom 13. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Aarau neu ein. -3- 2.2. Mit Eingabe vom 19. August 2022 beantragte die Beklagte das Nicht- eintreten auf die Klage und eventualiter deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Mit Verfügung vom 22. August 2022 beschränkte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren auf die Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen. Beide Parteien reichten in der Folge Stellungnahmen ein. 2.4. Mit Teil- und Zwischenentscheid vom 2. August 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: 1. 1.1. Auf das Rechtsbegehren-Ziffer 1 wird eingetreten. 1.2. Auf das Rechtsbegehren-Ziffer 2 wird insoweit eingetreten, als die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2021) begehren liess. 1.3. Auf das Rechtsbegehren-Ziffer 3 wird eingetreten. 1.4. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Die Kosten werden im Endentscheid verlegt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragte die Beklagte, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 2. August 2023 sei aufzuheben. Auf die Klage sei nicht einzutreten, die Entscheidgebühr der Klägerin aufzuerlegen und die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Partei- entschädigung von Fr. 2'257.50 zu bezahlen. Eventualiter beantragte die Beklagte, der Entscheid sei zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren beträgt weniger als Fr. 10'000.00, womit der vorinstanzliche Entscheid nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Verfahren auf die Frage der Erfüllung der Prozess- voraussetzungen beschränkt und ist auf die Klage eingetreten. Bestandteil der Vorfrage war insbesondere die Prüfung der Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie damit verbunden die Frage des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache («res iudicata»). Strittig ist, ob sich die Beklagte auf das zuerst am Bezirksgericht Bremgarten anhängig gemachte Verfahren eingelassen hat und damit einhergehend, welches mit Blick auf Art. 65 ZPO die Folgen des ohne Zustimmung der Beklagten erfolgten Klagerückzugs sind. Ebenfalls strittig ist die im Beschwerdeverfahren erstmals thematisierte Frage, ob es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Streitigkeit aus einem Konsu- mentenvertrag handelt, da diesfalls die Beklagte als Konsumentin nicht zum Voraus oder durch Einlassung auf den Beklagtenwohnsitz hat verzichten können. 2.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu diesen gehören u.a., dass das Gericht örtlich zuständig und die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b und e ZPO), was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumenten- verträgen für Klagen des Anbieters das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO kann der Konsument auf diesen Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten. -5- Ob ein Konsumentenvertrag vorliegt, beurteilt sich nach Art. 32 Abs. 2 ZPO. Danach gelten als Konsumentenverträge Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. 2.3. 2.3.1. Unstrittig ist, dass die der Klage zugrunde liegenden Leistungen der Klägerin aus Tennisunterrichtsverträgen von ihr im Rahmen ihrer gewerb- lichen Tätigkeit angeboten wurden und für die persönlichen Bedürfnisse der am Unterricht Teilnehmenden bestimmt waren. Wie dem Handels- registerauszug der Klägerin zu entnehmen ist, bezweckt sie unter anderem den Betrieb eines Tenniscenters mit integrierter Tennisschule, womit der Tennisunterricht von der Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit angeboten wurde. Strittig und näher zu prüfen ist, ob es sich bei Tennisunterrichtsverträgen um Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs handelt. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Konsumentenstreitigkeit mit der Begründung, dass es sich um ein Kadertraining für die Kinder der Beklagten gehandelt habe, das keinen üblichen Gebrauch darstelle, zumal eine reguläre Vereinsmitgliedschaft im Tennisclub bloss einen Zehntel davon koste. 2.3.2. Voraussetzung für die Anwendung des teilzwingenden Gerichtsstands gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO ist nach dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 ZPO, dass der Vertrag «Leistungen des üblichen Verbrauchs» zum Gegen- stand hat. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte damit der Konsu- mentengerichtsstand auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegen- stand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt. Erfasst werden von Art. 32 ZPO neben Verträgen über verbrauchbare und unverbrauch- bare Sachleistungen auch solche über Dienstleistungen (FELLER/BLOCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2016, N. 27 zu Art. 32 ZPO). Es handelt sich um Verträge, die ein Konsument gewöhnlich abschliesst und die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen sind. Massgebend hierfür ist die Verkehrs- auffassung, wobei für die Frage, ob ein Geschäft den Rahmen des üblichen Bedarfs sprengt, nicht von den Umständen des Einzelfalles abgesehen werden darf (BGE 132 III 268 E. 2.2.3 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG). Als Verträge, die typischerweise Konsumentenverträge sind, werden in der Literatur u.a. Verträge über Sprach-, Ski- oder Segelkurse genannt (WALTHER, in: Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl. Bern 2005, N. 35 zu Art. 22 -6- GestG), wobei zu differenzieren ist, ob diese dem Freizeitbereich oder dem beruflichen bzw. gewerblichen Bereich des Schülers zuzurechnen sind (MÜLLER/WIRTH, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N. 148 zu Art. 22 GestG). 2.3.3. Vorliegend handelt es sich um Tennisunterrichtsverträge für Kadertrainings der Kinder der Beklagten. Zwar ist zutreffend, dass damit erheblich höhere Kosten als mit einer gewöhnlichen Vereinsmitgliedschaft verbunden sind. Da Tennisunterricht allerdings in aller Regel nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Vereinsmitgliedschaft, sondern gestützt auf einen indivi- duellen Unterrichtsvertrag erfolgt, sind mit dem Tennisunterricht generell höhere Kosten verbunden. Bei Kadertrainings handelt es sich um eine qualifizierte Form von Tennis- unterricht im Nachwuchsbereich, im Grundsatz aber nach wie vor um ein Breiten- bzw. Freizeitsportangebot, welches Wettkämpfe auf unterem und mittlerem Niveau miteinschliesst. Zwar beinhalten Kadertrainings somit auch Wettkampfformate und Leistungssportelemente. Diese werden jedoch nicht professionell betrieben. Bei minderjährigen Kindern im Alter von 10 bzw. 12 Jahren und wöchentlich zwei Trainings à 2 Stunden in 2-er bis 4-er Gruppen zu einem Ansatz von Fr. 52.00 (A-Trainer) bzw. Fr. 45.45 (B-Trainer) handelt es sich auch nicht um Spitzensport und erst recht nicht um Profisport, zumal es sich vorliegend um ein Regionalkader im Nach- wuchsförderbereich und nicht um ein Nationalkader handelte. Angesichts der Gruppentrainings und mangels Privattrainers sind solche Kader- trainings mithin als üblicher Gebrauch zu qualifizieren. Bei zwei Trainings à 2 Stunden pro Woche dürfte es sich bei den verbreiteten Sportarten um Zeitaufwand im unteren Bereich des üblichen Trainingsumfangs von Kindern im Primarschulalter handeln, sodass die fraglichen Unterrichts- verträge zweifellos dem Freizeitbereich zuzurechnen sind. Auch wenn beim Tennis im Vergleich zu anderen Sportarten für denselben Trainingsumfang höhere Kosten anfallen, sprengt dies auch wertmässig den Rahmen des üblichen Konsums keineswegs. Auch die in der Literatur beispielhaft genannten Ski- und Segelkurse dürften vergleichsweise kostenintensiv sein. Die fraglichen Tennisunterrichtsverträge sind weder in Bezug auf ihren zeitlichen Umfang noch in Bezug auf ihre finanzielle Tragweite als aussergewöhnlich einzustufen. Schliesslich ist die Qualifikation als Konsu- mentenverträge auch angesichts des Werts der fraglichen Leistungen und damit des Streitwerts sowie des daraus zur Anwendung gelangenden vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO: Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00) vor dem Hintergrund des Schutzgedankens sowohl des Konsu- mentengerichtsstands bzw. der Konsumentenverträge generell als auch des anwendbaren Verfahrens folgerichtig. -7- Nach dem Gesagten handelt es bei den der geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Tennisunterrichtsverträgen um Konsumentenverträge, womit zufolge des teilzwingenden Beklagtenwohnsitzgerichtsstands sowohl eine Gerichtsstandsvereinbarung als auch eine Einlassung unbe- achtlich sind. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in der Gemeinde R._____ und damit im Bezirk Bremgarten hat, hätte die Vorinstanz in richtiger Rechtsanwendung mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage eintreten dürfen, womit die Beschwerde gutzuheissen ist. 2.4. 2.4.1. Zwar ist die Beschwerde bereits aufgrund des Vorliegens einer Konsu- mentenstreitigkeit gutzuheissen. Doch auch für den Fall, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Vorliegens eines Konsumentenvertrags zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, was jedoch aus den Erwä- gungen des Entscheids der Vorinstanz nicht hervorgeht und von der Vor- instanz wohl auch nicht geprüft wurde, hätte diese auf die Klage nicht eintreten dürfen, da sich die Beklagte auf das Verfahren vor Bezirksgericht Bremgarten eingelassen hatte, womit als Folge des im Verfahren vor Bezirksgericht Bremgarten ohne Zustimmung der Beklagten erfolgten Klagerückzugs im Verfahren vor Bezirksgericht Aarau das Prozess- hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache («res iudicata») entge- genstanden hatte. 2.4.2. Gemäss Art. 18 ZPO wird das angerufene Gericht – soweit u.a. kein zwin- gender oder teilzwingender Gerichtsstand vorliegt – zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. 2.4.3. Während die Beklagte betreffend die Frage der Einlassung der Ansicht ist, sie habe sich auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten einge- lassen, zumal sie die Unzuständigkeitseinrede nur eventualiter und unter Bedingungen gefordert habe, ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte habe sich nicht vorbehaltlos eingelassen, da sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe, sofern ein wirksamer Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werde. 2.4.4. Die Beklagte hat sich in ihrer Klageantwort vom 7. März 2022 zur Sache geäussert, indem sie unter anderem das Vorliegen eines gültigen Vertrags- verhältnisses zwischen den Parteien mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen bestritten und damit materiell zur Klage Stellung genommen hat. Sie hat dazu und damit zur Sache auch diverse Beweisanträge gestellt. Entsprechend hat sie hauptsächlich die Abweisung der Klage beantragt -8- und sich nur eventualiter – für den Fall, dass das angerufene Gericht von einem gültigen Einbezug der AGB in ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin ausgehen sollte – auf die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bremgarten bzw. den in den AGB aufgeführten Gerichtsstand berufen. Als Folge der Einlassung der Beklagten konnte die Klägerin ihre Klage zwar weiterhin zurückziehen, mangels Zustimmung der Beklagten zum Rückzug allerdings nur mit den Folgen gemäss Art. 65 ZPO, womit dem Verfahren vor Vorinstanz das von Amtes wegen zu prüfende Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstanden hat und die Vor- instanz auch aus diesem Grund nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen. 2.5. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde auf die vor Vorinstanz erhobene Klage nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlie- genden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist – ausgehend vom Streit- wert von Fr. 9'113.00 – auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD). Sie ist mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten den entsprechenden Betrag direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanz- lichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenan- nten Streitwert und einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 3'050.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Aus- lagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 2'030.00 festgesetzt. 3.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Nachdem die Beschwerde der Beklagten gutzu- heissen und auf die Klage nicht einzutreten ist, wird die Klägerin vollum- fänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 9'113.00 ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 -9- GebührD). Sie ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre erstinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 3'050.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Ver- handlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % sowie aufgrund des Rechts- begehrens der Beklagten in ihrer Beschwerde antragsgemäss auf Fr. 2'257.50 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 2. August 2023 aufgehoben und auf die Klage vom 15. Juni 2022 wird nicht eingetreten. 2. 2.1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 2.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'257.50 zu bezahlen. 2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 1'800.00 direkt zu ersetzen. 2.4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'030.00 zu bezahlen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 17. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger