2. Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 – wie dem vorliegenden – werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)