335a Abs. 1 OR). Die Beklagte bringt mit Berufung vor, dass diesfalls zu prüfen sei, was die Parteien in Kenntnis dieser Unzulässigkeit tatsächlich vereinbart hätten (Berufung S. 10). Allerdings sieht Art. 335a Abs. 1 OR ausdrücklich vor, dass bei widersprechender Abrede für beide die längere Frist gilt. -9- 1.3.4. Zusammengefasst ist die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.2.4) somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende März 2022 nicht ordentlich gekündigt werden konnte.