1.3.3. Selbst wenn sich – wie in der Berufung (S. 9 f.) vorgebracht – gemäss der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip einzig die Klägerin verpflichtet hätte, die nächsten zwei Jahre im Restaurant D._____ zu arbeiten, während die Beklagte als Gegenleistung die Ausbildungskosten übernehmen würde, mithin einzig die Kündigungsmöglichkeit der Klägerin während zweier ausgeschlossen worden wäre, ist – wie auch bereits die Vorinstanz erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.2.4) – zu berücksichtigen, dass aufgrund der Kündigungsparität die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lang sein müssen (Art. 335a Abs. 1 OR).